10-OH-HHC Verbot 02.12.2025! Was geht & wie geht´s weiter…

Was ist am 2. Dezember 2025 passiert?

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1. Dezember und Inkrafttreten am 2. Dezember 2025 hat das Bundesministerium für Gesundheit eine neue Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) verabschiedet. In dieser 6. Verordnung zur Änderung der NpSG-Anlage wurden mehrere neue Substanzgruppen aufgenommen – mit weitreichenden Folgen für die Szene.

Unter den betroffenen Stoffen: 10-OH-HHC – ein psychoaktives Cannabinoid, das durch Hydroxylierung von HHC entsteht und bis dahin frei erhältlich war. Da siast der 2. Strike nach dem sehr beliebten HHC, dass am 26.06.2024 verboten wurde. Aber es gibt Alternativen. Dazu weiter unten mehr…

Warum ist 10-OH-HHC jetzt verboten?

Die neue Anlage führt unter Punkt 2.3 eine Gruppe synthetischer Cannabinoide ein, die von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol abgeleitet sind – auch bekannt als Dibenzo(b,d)pyran-Struktur. Diese Struktur ist zentral für viele moderne Cannabinoide mit halbsynthetischem oder synthetischem Ursprung.

10-OH-HHC fällt exakt in diese Gruppe, da es sich strukturell um ein modifiziertes HHC-Derivat mit Hydroxygruppe handelt – und HHC selbst auf dem klassischen Cannabinoid-Grundgerüst basiert. Damit ist 10-OH-HHC nun offiziell illegal.

Besonders betroffen sind Produkte wie:

  • Vapes mit 10-OH-HHC

  • Carts mit 10-OH-HHC als Monowirkstoff oder im Blend

  • DABs & Isolate mit 10-OH-HHC

  • Hasch und Blüten mit 10-OH-HHC

Diese dürfen ab sofort nicht mehr verkauft oder erworben werden.

Welche Stoffe sind sonst noch neu verboten?

Neben 10-OH-HHC erfasst die Verordnung mehrere Stoffgruppen neu, insbesondere:

  • Cannabimimetika auf Basis von Indol, Indolizin, Pyrrol, Pyrazol und Chinolon

  • Verbindungen abgeleitet von 3-Sulfonylamidobenzoesäure

  • Alle Cannabinoide mit einem 6H-Benzo(c)chromen-1-ol-Kern (Dibenzo[b,d]pyran)

Diese Definitionen sind so gefasst, dass sie auch neuere, noch unbekannte Derivate erfassen – das betrifft aber nicht automatisch alle auf dem Markt befindlichen Wirkstoffe.

Wichtig: Stoffe wie THCv, CBH, CBN, CBG / CBG9, H4CBD, H3 Superior, Tresconol, LCP oder HCP sind nicht explizit verboten, solange sie nicht unter die genannten Strukturklassen oder bestehenden BtMG-Regelungen fallen.

Was bleibt legal? THCA & Co. als clevere Alternative

Die Verordnung betrifft ausdrücklich synthetische Cannabinoide oder spezifische Strukturtypen. Was nicht verboten wurde:

THCA (Tetrahydrocannabinolsäure) – als natürliche, nicht-psychoaktive Vorstufe von THC bleibt sie erlaubt. Beim Erhitzen wird sie zu THC decarboxyliert – genau das macht THCA zu einem gefragten Wirkstoff in Blüten, Hasch und Vapes.

Unsere Empfehlung:

  • THCA Blüten – intensives Aroma, starker Effekt beim Vaporisieren

  • THCA Vapes – volle Wirkung, diskrete Anwendung

  • THCA Hasch – handverarbeitet, klassisch und potent

Auch andere natürliche Cannabinoide wie CBG, CBN, CBD oder H4CBD sind nicht betroffen – und bleiben Teil unseres Sortiments in Cartridges, Blüten, Vapes oder Extrakten.

Die Alternative: THCa als Blüten, Hasch & Vape

Was bedeutet das Verbot für Besitz, Handel und Händler? (korrekt nach NpSG)

Besitz & Erwerb: verboten, aber nicht strafbar

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) sagt klar:
Der Besitz und Erwerb neu aufgeführter Stoffe – also jetzt auch von 10-OH-HHC, da es unter die neu definierte Cannabinoid-Strukturgruppe fällt – ist verboten.

ABER:
Im NpSG (§4) sind die Strafvorschriften geregelt. Und dort wird Besitz nicht als Straftat aufgeführt.
Das bedeutet:

  • Kunden dürfen 10-OH-HHC nicht besitzen,

  • aber allein der Besitz wird nicht strafrechtlich verfolgt.

  • Behörden dürfen beschlagnahmen, sicherstellen und vernichten – mehr passiert in der Regel nicht.

Das ist ein zentraler Punkt, der oft falsch kommuniziert wird:
Verbot ≠ strafbar — zumindest beim NpSG.

Handel, Verkauf, Verbreitung & Herstellung: strafbar

Was sofort und eindeutig strafbar ist:

  • Handel

  • Herstellung

  • Verkauf / Abgabe / Weitergabe

  • Vorrätighalten zum Verkauf

  • Import / Export

  • Online-Vertrieb

Genau diese Punkte nennt §4 NpSG ausdrücklich als Straftatbestände. Die neue Verordnung vom 26. November 2025 erweitert die Anlage um Stoffe wie 10-OH-HHC – und ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (2.12.2025) ist jeglicher Handel damit strafbar.

Für Händler bedeutet das:

  • Produkte müssen sofort aus dem Sortiment entfernt werden

  • Restbestände dürfen nicht mehr verkauft oder beworben werden

Ein Weiterverkauf wäre eine Straftat, selbst wenn der Stoff vorher legal war.

Für Endkunden: Beschlagnahme möglich, strafrechtliche Folgen nein

Auch wenn 10-OH-HHC bis 2. Dezember 2025 legal war, gilt:

  • Besitz ist ab jetzt verboten,

  • aber nicht strafbar.

Das heißt:
Wird jemand damit kontrolliert, kann die Polizei das Produkt einziehen und vernichten.
Eine Strafanzeige wegen „Besitzes“ gibt es meistens nicht, weil das NpSG keine solche Strafnorm enthält.

Für Händler: besondere Verantwortung

Gerade Händler müssen extrem aufmerksam sein:

  • Jede Handlung mit 10-OH-HHC außer Entsorgung ist nun strafbewehrt.

  • Auch Aufbewahrung im Lager mit Verkaufsabsicht fällt unter das Verbot.

  • Selbst alte Bestände, die vor dem 2.12.2025 legal beschafft wurden, dürfen nicht mehr abgegeben werden.

Damit trifft die neue Verordnung uns Händler wesentlich härter als Endkunden. Daher haben wir alle Altbestände vernichtet und Anfragen zu 10-OH-HHC werden nicht mehr bearbeitet.

Fazit

Das Verbot von 10-OH-HHC ist ein Einschnitt – aber kein Stillstand. Wer Produkte mit legalen, wirkungsvollen Cannabinoiden sucht, findet bei uns weiterhin eine breite Auswahl.

Klar ist: Wer auf THCA, CBG oder CBD-Alternativen setzt, bleibt rechtlich sicher – und genießt weiter die Vielfalt der modernen Cannabinoidwelt.